Die tätliche sexuelle Belästigung als Tatvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus. Diese muss objektiv betrachtet als sexuelle Handlung klar zu erkennen sein. Neben dem direkten Anfassen von Geschlechtsteilen oder den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen – auch über den Kleidern –, können unter Umständen auch wenig intensive Tätigkeiten – bspw. das Anpressen oder Umarmungen – in ihrer Gesamtheit den objektiven Tatbestand nach Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen.