Während das Opfer bei Abs. 1 nicht in die sexuelle Handlung selbst einbezogen oder in sexueller Weise berührt wird, geht es bei Abs. 2 um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff oder eine grobe verbale Äusserung. Dabei handelt es sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, N 4, 8 und 17 zu Art. 198 StGB).