198 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Das Opfer soll davor geschützt werden, gegen seinen Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden. Während das Opfer bei Abs. 1 nicht in die sexuelle Handlung selbst einbezogen oder in sexueller Weise berührt wird, geht es bei Abs. 2 um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff oder eine grobe verbale Äusserung.