33 16. Sexuelle Belästigung 16.1 Art. 198 StGB In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 198 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 536, S. 37 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nach Art. 198 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2).