Des Weiteren war ihm klar, dass die Straf- und Zivilklägerin kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Er handelte also mit dem Wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausserstande war, sich zu wehren und mit dem Willen, sich dennoch zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte, aber unter normalen Umständen nicht bekommen hätte. Der Beschuldigte hat somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.