In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 746) davon auszugehen, dass dem Beschuldigten einerseits der alkoholisierte, andererseits der schlafende Zustand der Straf- und Zivilklägerin und damit einhergehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein konnten. Des Weiteren war ihm klar, dass die Straf- und Zivilklägerin kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre.