745) sind nicht einschlägig bzw. mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Beschuldigte machte sich den widerstandsunfähigen Zustand der Straf- und Zivilklägerin zunutze, indem er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und die Straf- und Zivilklägerin so als Sexualobjekt missbrauchte. Eine Einwilligung dazu lag nicht vor. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag.