Sie war damit auch ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren. Dass die Straf- und Zivilklägerin dabei weder eine hochgradige Intoxikation noch einen pathologischer Rausch hatte, schadet entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 745 f.) vor dem Hintergrund der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht. Die von der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Entscheide (pag. 745) sind nicht einschlägig bzw. mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.