15.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin schlief im Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums und ihrer grossen Müdigkeit nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag sowie einer durchzechten Nacht derart tief und fest, dass sie auch durch die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr gemäss seinen eigenen Aussagen langsam und vorsichtig vornahm, namentlich die vaginale Penetration mit seinem Penis, nicht aufwachte. Sie war damit auch ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren.