32 Ergänzend hält die Kammer fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von einer Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB auszugehen ist, wenn die Geschädigte alkohol- und müdigkeitsbedingt schläft, die sexuellen Handlungen nicht bemerkt und sich gegen diese somit nicht zur Wehr setzen kann. Unerheblich ist, ob die Widerstandunfähigkeit in der Anklageschrift auch mit einem «komatösen» Zustand umschrieben wird.