Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere in Kenntnis des Zustandes des Opfers handeln, also dessen Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit wahrgenommen haben (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 16 zu Art. 191 StGB, m.w.H.).»