Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Dieser Zustand kann auf dauernde oder vorübergehende Ausfallerscheinungen, wie bspw. körperliche Invalidität oder hochgradige Intoxikation durch Alkohol oder Drogen zurückzuführen sein. Erforderlich ist, „dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist“ (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes.