Urteilsunfähig ist, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln kann, sodass er die wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen kann. Das Bundesgericht definiert die Urteilsunfähigkeit als relativ: Es ist „abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren (…) und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht“ (BGE 120 IV 194 E. 2c; vgl. zum Ganzen BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 191 StGB, m.w.H.).