15. Schändung 15.1 Art. 191 StGB Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB kann integral auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 534 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art.