31 14.4.4 Erwiesener Sachverhalt Erstellt ist, dass der Beschuldigte am Morgen des 26. Mai 2018 nach dem Aufwachen – wie in der Anklageschrift umschrieben – versuchte, die Straf- und Zivilklägerin zu umarmen und zu küssen und ihm dies mindestens ein Mal auch gelang, obschon die Straf- und Zivilklägerin ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht wolle. Dabei ist irrelevant und kann infolgedessen offengelassen werden, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt untenrum bekleidet war oder nicht. III. Rechtliche Würdigung