Weshalb er den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zugeben sollte, den im Vergleich dazu harmlosen morgendlichen Annäherungsversuch hingegen nicht, erschliesst sich der Kammer nicht. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich vielmehr damit erklären, dass er wusste, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr an den Geschlechtsverkehr erinnerte und er darum behaupten konnte, es sei einvernehmlich gewesen. In Bezug auf den Annäherungsversuch am Morgen hingegen ging das offenkundig nicht, zumal er ja wusste, dass sie sich daran erinnern konnte und damit nicht einverstanden gewesen war (vgl. dazu pag.