Der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich beizupflichten, dass ein morgendlicher Annäherungsversuch auch dann ins Bild passen würde, wenn der einvernehmliche Geschlechtsverkehr tatsächlich stattgefunden hätte. Diesfalls hätte der Beschuldigte aber auch zugeben können, dass er am Morgen noch einmal die Nähe der Straf- und Zivilklägerin gesucht hätte. Genau das machte er aber gerade nicht, sondern bestritt den Vorwurf vehement. Weshalb er den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zugeben sollte, den im Vergleich dazu harmlosen morgendlichen Annäherungsversuch hingegen nicht, erschliesst sich der Kammer nicht.