Dieser Umstand ist allerdings ohnehin nicht ausschlaggebend; vielmehr sind die von der Straf- und Zivilklägerin beschriebenen Versuche, sie zu küssen und zu umarmen, bereits unzweifelhaft Ausdruck dafür, dass die Berührungen des Beschuldigten klar in sexueller Absicht erfolgten. Es kann deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung offengelassen werden, ob der Beschuldigte im Genitalbereich nackt war oder nicht. Der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich beizupflichten, dass ein morgendlicher Annäherungsversuch auch dann ins Bild passen würde, wenn der einvernehmliche Geschlechtsverkehr tatsächlich stattgefunden hätte.