125 Z. 152 f.]). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er dann aber angeblich wiederum keine Erinnerung mehr daran, ob er die Hose am Morgen wieder angehabt (pag. 440 Z. 18 ff) resp. wann er die Shorts wieder angezogen habe (pag. 438 Z. 41). Insgesamt sind seine Aussagen in diesem Punkt somit widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr wäre gestützt auf die ihn entlastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu Gunsten des Beschuldigten wohl eher davon ausgehen, dass er untenrum bekleidet war. Dieser Umstand ist allerdings ohnehin nicht ausschlaggebend;