Es liegt auf der Hand, dass es sich bei der Behauptung, er habe erbrechen müssen, um den recht hilflosen Versuch des Beschuldigten handelt, die entdeckten Flecken auf dem Bettlaken erklären und damit den heimlichen sexuellen Übergriff vertuschen zu können. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten ist nicht ganz klar, ob er, als er die Straf- und Zivilklägerin am Morgen zu umarmen und zu küssen versuchte, im Genitalbereich nackt war oder nicht. Zunächst gab er selber diesbezüglich nämlich an, er habe sich erst am Morgen, als er aufgestanden sei, wieder angezogen (pag. 120 Mitte; bestätigt in der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 125 Z. 152 f.]).