Im Übrigen spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Behauptung gegen deren Glaubhaftigkeit; in der ersten polizeilichen Einvernahme war nämlich noch keine Rede vom angeblichen Erbrechen. Vielmehr war es E.________, welche in ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2018 erstmals erwähnte, dass der Beschuldigte sie am Morgen danach gefragt habe, ob er erbrochen habe. Dies, nachdem sei ihm gegenüber erwähnt habe, dass es Flecken auf dem Bettlaken gehabt habe (vgl. pag. 55 Z. 122 ff.; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 719 Z. 41 f.). Bezeichnend ist, dass E.________ stets