Die Kammer erachtet die Aussage, wonach der Beschuldigte in der Nacht habe erbrechen müssen, deswegen als reine Schutzbehauptung; denn wäre dem tatsächlich so gewesen und hätte ihn dieser Umstand aus Ekel davon abgehalten, die Straf- und Zivilklägerin am nächsten Morgen küssen zu wollen, hätte er wohl erst recht davor zurückschrecken müssen, mit der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar nach dem Erbrechen – also zeitlich langem vor dem fraglichen Kuss beim Aufwachen [sic!] – Geschlechtsverkehr zu haben. Im Übrigen spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Behauptung gegen deren Glaubhaftigkeit;