Somit fand die Befragung des Beschuldigten erst statt, nachdem auch die sexuelle Belästigung am Morgen des 26. Mai 2018 bereits in den direkt vorangegangenen Einvernahmen der beiden Frauen thematisiert worden war. Offensichtlich führte dies dazu, dass der Beschuldigte das Gefühl hatte, diesem weiteren Vorwurf mit einem Gegenvorwurf begegnen zu müssen. Weiter meinte der Beschuldigte, sich mit der Aussage entlasten zu können, dass er die Straf- und Zivilklägerin am Morgen nicht geküsst habe, weil er zuvor «gekotzt» und es ihn angeekelt habe (pag. 129 Z. 280 f.; pag. 440 Z. 22 ff.).