E.________ wurde gleichentags von 13.30 Uhr bis 15.20 Uhr befragt (pag. 62 und pag. 72), die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls gleichentags von 15.20 Uhr bis 16.50 Uhr (pag. 90 und pag. 98). Beiden Einvernahmen wohnte der Beschuldigte mittels Bild- und Tonübertragung bei (vgl. pag. 62 und pag. 90). Somit fand die Befragung des Beschuldigten erst statt, nachdem auch die sexuelle Belästigung am Morgen des 26. Mai 2018 bereits in den direkt vorangegangenen Einvernahmen der beiden Frauen thematisiert worden war.