128 Z. 256 ff.); diese Aussage fehlt sowohl in der schriftlichen Stellungnahme als auch in der freien Erzählung in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf angesprochen, krebste der Beschuldigte dann zurück und wollte sich diesbezüglich nicht mehr sicher sein (pag. 440 Z. 38 ff.: «Ich bin nicht hundertprozentig sicher, aber ich habe den Eindruck, dass sie mich berührt hat.»).