740] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind insgesamt bereits für sich sehr glaubhaft und werden überdies durch die sich damit deckenden Schilderungen von E.________ bestätigt bzw. untermauert. Die Kammer ist aufgrund dessen der Überzeugung, dass sich das von der Straf- und Zivilklägerin Geschilderte tatsächlich so abgespielt hat. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Straf- und Zivilklägerin gegen diese Art des «Weckens» durch den Beschuldigten wohl kaum so gewehrt hätte, wäre der Geschlechtsverkehr in der Nacht zuvor, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, tatsächlich einvernehmlich gewesen.