93 Z. 92 f.). Den Beschuldigten nicht übermässig belastend fügte sie auf entsprechende Frage hin ausserdem an, dass dieser unten Boxershorts getragen habe (pag. 80 Z. 189 f., pag. 434 Z. 22 ff.). Und auch sie bestätigte explizit, nicht sicher zu sein, dass der Beschuldigte wirklich einen Übergriff gemacht habe (pag. 93 Z. 99 f.) und dass sie ihm auch nicht schaden wolle (pag. 97 Z. 258 ff.) – auch letzteres spricht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes [pag. 737] sowie diejenigen von Rechtsanwältin D.________ [pag. 740] in der oberinstanzlichen Verhandlung).