723 Z. 11 ff.). Schliesslich hält die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 749) auch die zeitliche Komponente – konkret der Umstand, ob die Um- armungs- und Kussversuche nun 10 Minuten dauerten oder kürzer – völlig irrelevant ist. Weiter fällt auf, dass auch die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht etwa unnötig belastete, gab sie doch von sich aus zu Protokoll, dass dieser abgesehen vom kurzen Kuss auf den Mund, nicht intim geworden sei (pag. 78 Z. 88), sie insbesondere nicht an den Brüsten oder unten angefasst habe (pag. 93 Z. 92 f.).