Die Straf- und Zivilklägerin konnte auf entsprechende Frage hin denn auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie nicht einfach aufstand bzw. das Bett verliess und sich somit der Situation entzog, nachdem der Beschuldigte sie 5 bis 10 Minuten lang «belästigt» hatte; in den Augen der Kammer ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 749) nachvollziehbar, dass sie nach dem vorangegangen langen und anstrengenden Arbeitstag, dem Ausgang und dem mangelnden Schlaf nach wie vor sehr müde war, in diesem Zustand nicht recht realisierte, was eigentlich geschah und einfach weiterschlafen wollte (vgl. pag. 95 Z. 188 ff., pag. 723 Z. 11 ff.)