, Z. 165 f., pag. 95 Z. 168 f., Z. 180 ff., pag. 430 Z. 12 ff., pag. 431 Z. 9 ff., pag. 723 Z. 9 ff.). Sie erklärte auf entsprechende Frage hin plausibel, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt erregt gewesen sei, da er sehr nahe an ihr gewesen sei, dass sie es aber nicht zu 100% sagen könne (pag. 80 Z. 185 ff., Z. 201 f.). Die Straf- und Zivilklägerin konnte auf entsprechende Frage hin denn auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie nicht einfach aufstand bzw. das Bett verliess und sich somit der Situation entzog, nachdem der Beschuldigte sie 5 bis 10 Minuten lang «belästigt» hatte;