Ihre Aussagen sind mithin sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 14.4.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu diesem Sachverhaltskomplex sind authentisch und kongruent, mithin glaubhaft, weshalb beweiswürdigend darauf abzustellen ist. Konkret schilderte die Straf- und Zivilklägerin konstant und detail-