Weiter habe ihr die Straf- und Zivilklägerin erzählt, dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu küssen; gesehen habe sie, E.________, dies jedoch nicht (pag. 70 Z. 283 ff.). Damit ist offenkundig, dass E.________ den Beschuldigten nicht etwa zu Unrecht fälschlicherweise belastete, sondern vielmehr klar deklarierte, welche Informationen sie von der Straf- und Zivilklägerin erhalten habe, mithin vom Hörensagen wisse, und dass sie über ihre beschriebenen Beobachtungen hinaus nicht mehr dazu sagen könne. Ihre Aussagen sind mithin sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen.