_ E.________ konnte in Bezug auf diesen Vorwurf zum eigentlichen Kerngeschehen nicht viel Sachdienliches sagen, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Badezimmer bzw. unter der Dusche befand. Sie führte aber glaubhaft aus, dass sie darauf reagiert habe, als sie die Straf- und Zivilklägerin mit lauter Stimme und negativem Tonfall sprechen gehört habe und deshalb sofort aus dem Badezimmer zurück ins Zimmer gegangen sei (vgl. pag. 54 Z. 117 f., pag. 64 Z. 78 ff., pag. 69 Z. 274 f., pag. 424 Z. 29 f., pag. 719 Z. 34 ff.).