Der Beschuldigte nahm wahr, dass die Straf- und Zivilklägerin schlief und sich nicht zur Wehr setzten konnte. Dennoch hat er zur Befriedigung seines Lustempfindens den Beischlaf an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin vollzogen. Schliesslich ist auch beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte und den Beschuldigten in keinerlei Hinsicht sexuell provoziert hatte. 14.4 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung 14.4.1 Aussagen E.________ E._____