27 rin Unterhose und Pyjamahose aus. Ob er ihr auch die Socken auszog, ist nicht von Bedeutung für das nachfolgende Geschehen. Tatsache ist, dass die Socken gemäss glaubhafter Aussage von E.________ mit der Unterwäsche der Straf- und Zivilklägerin neben dem Bett lagen, als E.________ in der Nacht erwachte und die Bettseite wechselte, die Straf- und Zivilklägerin mithin im Intimbereich nackt war. Letzteres obwohl sie ihre Periode hatte.