Obwohl der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Fahrrad noch den kurzen Weg nach Hause zu fahren, zog er es vor, den beiden Frauen ins Zimmer von E.________ im Personalhaus zu folgen, dies in der Absicht dort zu nächtigen. Die beiden Frauen erlaubten dem Beschuldigten zwar im selben Zimmer zu übernachten, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschuldigte auf einem Mätteli am Boden schläft. Als die beiden Frauen jedoch eingeschlafen waren, legte sich der Beschuldigte zu ihnen ins Bett und zog der Straf- und Zivilkläge-