Seine Schilderungen sind teilweise sehr unlogisch, nicht gleichbleibend und widersprechen im Kerngeschehen den Angaben der beiden Frauen, insbesondere denjenigen von E.________, gleichzeitig aber auch seinen eigenen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft und es findet sich kein Spielraum für eine Version des Tatgeschehens, wie sie die Vorinstanz angenommen hat. 14.3.5 Erwiesener Sachverhalt Obwohl der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Fahrrad noch den kurzen Weg nach Hause zu fahren, zog er es vor, den beiden Frauen ins Zimmer von E.______