735). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte sich in seinen Erzählungen selbst als komplett passiv darstellte und diesbezüglich immer wieder zielgerichtete, sich entlastende und die beiden Frauen im Gegenzug belastende Aussagen machte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von stv. Generalstaatsanwalt K.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 734). Seine Schilderungen sind teilweise sehr unlogisch, nicht gleichbleibend und widersprechen im Kerngeschehen den Angaben der beiden Frauen, insbesondere denjenigen von E.________, gleichzeitig aber auch seinen eigenen.