So war die Straf- und Zivilklägerin gemäss seinen Aussagen beispielsweise untenrum ganz plötzlich nackt (vgl. pag. 119 letzte Zeile, pag. 438 Z. 28 f.) – dies nota bene obwohl sie ihre Tage hatte. Wie der stv. Generalstaatsanwalt in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte, ist zudem schlicht unlogisch, dass die beiden Frauen sich zunächst vehement hätten dagegen wehren sollen, dass der Beschuldigte mit ihnen im Bett schläft, ihn dann aber auf seine Nachfrage hin in noch wachem Zustand dennoch in ihr Bett hätten lassen bzw. in sogar regelrecht dazu hätten auffordern sollen (vgl. pag. 735).