Sodann konnte der Beschuldigte im Schreiben vom 5. Juni 2018 noch nicht sagen, wann er seine Hose ausgezogen habe. In der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 wusste er es dann plötzlich wieder (vgl. pag. 125 Z. 139). Er wusste angeblich auch, dass er die Hosen dann erst am nächsten Morgen wieder angezogen habe (vgl. pag. 125 Z. 152 f.; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen betreffend die sexuelle Belästigung hiernach). Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch inhaltlich zumindest teilweise schlicht nicht logisch. So war die Straf- und Zivilklägerin gemäss seinen Aussagen beispielsweise untenrum ganz plötzlich nackt (vgl. pag.