438 Z. 26 f.) beschrieb, war dabei keine Rede. Weiter machte der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe sich dann mit gespreizten Beinen auf den Rücken gedreht (pag. 120); dies widerspricht wiederum seinen späteren eigenen Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihre Beine gestreckt habe, er dann auf sie raufgelegen sei und sie anschliessend erst die Beine geöffnet habe zum Beischlaf (pag. 125 Z. 141 ff., pag. 127 Z. 214 f. und insbes. pag. 438 Z. 30 ff.). Sodann konnte der Beschuldigte im Schreiben vom 5. Juni 2018 noch nicht sagen, wann er seine Hose ausgezogen habe.