26 Sodann finden sich das Kerngeschehen betreffend folgende Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten: In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 schilderte der Beschuldigte einzig, die Straf- und Zivilklägerin habe begonnen, mit ihrem Bein seinen Intimbereich zu stimulieren (pag. 119 unten); von einem Wegstossen des Beins der Straf- und Zivilklägerin, wie er dies in der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 (pag. 126 Z. 175 f.) und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 438 Z. 26 f.) beschrieb, war dabei keine Rede.