439 Z. 10 ff. und Z. 18 ff.), wobei er leider nicht gefragt wurde, woran er dies erkannt hat, zumal sie ja offenbar gar nichts miteinander gesprochen haben (pag. 439 Z. 14 ff.). In seiner ausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2018 liest man diesbezüglich im Übrigen kein Wort. Während der Beschuldigte schliesslich sehr genau wissen wollte, dass die Straf- und Zivilklägerin wach und mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, konnte er gleichzeitig angeblich nicht sagen, ob E.________ während des Geschlechtsverkehrs neben ihnen geschlafen habe oder nicht (pag. 439 Z. 22 ff.).