128 Z. 252; wohl auf entsprechende Nachfrage gab er dann noch an, er glaube das nicht nur, sondern sie habe das wirklich gemacht). Wenig glaubhaft ist ausserdem die oberflächliche, nichtssagende Antwort in der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 auf die Frage hin, wie er bemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin wach gewesen sei (pag. 128 Z. 248 ff.): «Sie berührte mich. Ihr Atem ging schneller. Zwei Mal gelangte ihr Knie auf mich. Sie hatte mitgemacht.». Der Beschuldigte war sich auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeblich ganz sicher, dass die Straf- und Zivilklägerin wach gewesen sei (pag. 439 Z. 10 ff.