insbesondere hätte er wohl detaillierter geschildert, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin mitmachte, ob sie ihn küsste, ob er sie küsste, wie sie sich bewegten und wie und womit sie sich berührt hätten. Immerhin findet sich dann in der zweiten Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Oktober 2018 auf explizite Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin ihn ausser mit dem Knie noch mit einem anderen Körperteil berührt habe, noch die wenig glaubhafte Aussage des Beschuldigten, wonach er «glaube», die Straf- und Zivilklägerin habe ihn noch mit den Händen berührt (pag. 128 Z. 252;