Dies lässt sich einzig damit erklären, dass der Beschuldigte eben nicht mehr und nichts anderes beschreiben konnte, als er selber erlebt hatte und es ist davon auszugehen, dass seine Aussagen bei einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anders gelautet hätten; insbesondere hätte er wohl detaillierter geschildert, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin mitmachte, ob sie ihn küsste, ob er sie küsste, wie sie sich bewegten und wie und womit sie sich berührt hätten.