vilklägerin denn an ihm gerieben oder welche seiner beiden Hände er dann auf das Bein der Straf- und Zivilklägerin gelegt habe. Unerwähnt bleibt auch, wie genau der Beschuldigte festgestellt haben will, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Pyjamahose und keine Unterhose mehr trug und wann genau er sich selber die Hose auszog. Schliesslich konnte er auch nicht sagen, ob etwas gesprochen wurde oder nicht. Dies lässt sich einzig damit erklären, dass der Beschuldigte eben nicht mehr und nichts anderes beschreiben konnte, als er selber erlebt hatte und es ist davon auszugehen, dass seine Aussagen bei einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anders gelautet hätten;