Die Detailliertheit des Beschriebenen sowie die geschilderten Interaktionen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten das Rahmengeschehen betreffend. Demgegenüber weisen seine Ausführungen zum eigentlichen Kerngeschehen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin während des angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, sehr wenige Details auf. So schilderte er in Bezug auf das Vorspiel keinerlei Austausch von Zärtlichkeiten oder Küssen und auch sonst keine Interaktionen mit der Straf- und Zivilklägerin. Er konnte den Geschlechtsakt betreffend auch keine Details nennen, wie beispielsweise welches Bein der Straf- und Zi-