Die entsprechenden Passagen finden sich im Übrigen in sämtlichen Übersetzungen (vgl. pag. 87 ff., pag. 612 ff., pag. 682 ff.). Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten das Kerngeschehen betreffend auch nicht etwa wie von Vorinstanz festgehalten detailliert, sondern vielmehr oberflächlich, blass, karg und stereotypisch (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 741). In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 beschreibt der Beschuldigte das Kerngeschehen auf gerade mal 17 Zeilen, während das gesamte Dokument rund 135 Zeilen umfasst.