87 ff., pag. 612 ff. und pag. 682 ff.) – nicht zu. Vielmehr sind diese in den Augen der Kammer eindeutig und nur in eine Richtung interpretierbar. Vor dem Hintergrund, dass unterdessen unbestritten ist, dass zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten doch etwas passiert ist, es nämlich zu Geschlechtsverkehr kam, stellt sich wiederum die Frage, warum der Beschuldigte mehrfach schreiben bzw. der Straf- und Zivilklägerin versichern sollte, dass nichts passiert sei, wenn nicht, weil er davon ausging, dass sie das Geschehene nicht mitbekommen hatte.